Verordnung zum Schutz von Wild (BWildSchV)

Fasane gehören in Deutschland zum jadgbaren Wild, © Stray_Pic /Pixabay
Fasane gehören in Deutschland zum jadgbaren Wild,© Stray_Pic / Pixabay

Wie alle Gesetzestexte und Verordnungen, ist auch diese sehr umfangreich und wir präsentieren an dieser Stelle nur einige für Wildvogelpfleger wichtige Auszüge. Trotzdem empfehlen wir es Ihnen, den gesamten Gesetzestext zu lesen, den Sie hier finden: BWildSchV vom 25.10.1985 (PDF-Dokument).

Das Wichtigste, was die Pflege und Haltung von Wildvögeln betrifft, haben wir in diesem Kapitel für Sie zusammengestellt.


§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Tiere der in den Anlagen 1 und 4 genannten Arten. Für die Abgrenzung der Tierarten im Sinne dieser Verordnung ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend. Die Art schließt Unterarten ein, auch soweit diese im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Natur nicht vorkommen.

(2) Der Begriff Tiere im Sinne dieser Verordnung umfaßt lebende und tote Tiere, ihre ohne weiteres erkennbaren Teile, ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie ihre Eier, sonstigen Entwicklungsformen und Nester.


§ 2 Verbote

(1) Es ist verboten, Tiere der in Anlage 1 genannten Arten

1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden,

2. abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie

3. für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern.

Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.

(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere, an denen nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde. Diese Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert, gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind

1. Tiere der in Anlage 2 genannten Arten,

2. Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken erfolgen sowie

3. in der Natur aufgefundene tote Tiere, soweit sie für Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet werden.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere, die

1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes erworben worden sind,

2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art in den Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes gelangt sind. Für Tiere der in Anlage 1 genannten Arten, die auf Grund einer lediglich zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat zulässigen Einfuhr in den Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes gelangt sind, gelten die Beschränkungen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere der Arten Rebhuhn, Fasan, Wachtel und Stockente, die im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere erforderlich ist. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 sowie von den Verboten des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 zulassen, soweit dies

1. für Zwecke der Forschung oder Lehre,

2. zur Ansiedlung von Tieren in der freien Natur oder der damit zusammenhängenden Aufzucht oder

3. aus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine Nutzung von Tieren in geringen Mengen

erforderlich ist und Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.


§ 3 Halten von Greifen und Falken

(1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.

(2) Wer Greife oder Falken hält,

1. muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gültigen Falknerjagdscheins sein,

2. darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke halten,

3. hat unverzüglich die Greife und Falken dauerhaft und unverwechselbar nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen und

4. hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle

a) spätestens bis zum 1. Juni 1986, bei späterem Beginn der Haltung binnen vier Wochen nach Begründung des Eigenbesitzes, den Bestand an Greifen und Falken und

b) nach der Bestandsanzeige jeweils unverzüglich den Zu- und Abgang von Greifen und Falken

schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Greife und Falken. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Greife und Falken ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.

(3) Die Kennzeichnung der gemäß Absatz 1 gehaltenen Greifen und Falken der Anlage 4 hat nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 der Bundesartenschutzverordnung zu erfolgen.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn

1. die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur erforderlich ist,

2. der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken besitzt und

3. eine fachgerechte Betreuung sowie eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung gewährleistet sind.

(5) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf Greife und Falken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden. Die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auf die Erweiterung solcher Bestände und auf den Ersatz des Abgangs bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für zoologische Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für behördlich genehmigte oder anerkannte Auffang- und Pflegestationen.


§ 5 Rechtmäßiger Besitz, Nachweispflicht

Wer Tiere der in Anlage 5 genannten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber der zuständigen Behörde auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen nachweist, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 5 vorliegen oder glaubhaft macht, daß er oder ein Dritter die Tiere bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Besitz hatte. Für Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat gilt dies nur, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung nach § 2 Abs. 2 bis 5 nicht besteht.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 dort bezeichnete Tiere in Besitz nimmt, erwirbt, die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, sie be- oder verarbeitet oder sonst verwendet, in den Verkehr bringt oder befördert,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 dort bezeichnete Tiere an Dritte gegen Entgelt abgibt oder zu diesem Zweck befördert, hält oder anbietet,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Greife oder Falken hält,

4. einer Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 über die Haltung oder Kennzeichnung von Greifen oder Falken, über Anzeigepflichten oder über die Pflicht zur Rückgabe eines freigewordenen Kennzeichens zuwiderhandelt oder

5. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen oder über die Kennzeichnung von Tieren oder Teilen von Tieren zuwiderhandelt.


Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)

[…]

Federwild

Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Fasan (Phasianus colchicus L.),
Wachtel (Coturnix coturnix L.),
Auerwild (Tetrao urogallus L.),
Birkwild (Lyrurus tetrix L.),
Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus),
Haselwild (Tetrastes bonasia L.),
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),
Hohltaube (Columba oenas L.),
Ringeltaube (Columba palumbus L.),
Turteltaube (Streptopelia turtur L.),
Türkentaube (Streptopelia decaocto FRIVALDSKY),
Höckerschwan (Cygnus olor GMELIN),
Graugans (Anser anser L.),
Bläßgans (Anser albifrons SCOPOLI),
Saatgans (Anser fabalis LATHAM),
Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON),
Ringelgans (Branta bernicla L.),
Weißwangengans (Branta leucopsis BECHSTEIN),
Kanadagans (Branta canadensis L.),
Stockente (Anas platyrhynchos L.),
Löffelente (Anas clypeata L.) [heißt inzwischen Spatula clypeata],
Schnatterente (Anas strepera L.) [heißt inzwischen Mareca strepera],
Pfeifente (Anas penelope L.) [heißt inzwischen Mareca penelope],
Krickente (Anas crecca L.),
Spießente (Anas acuta L.),
Kolbenente (Netta rufina PALLAS),
Bergente (Aythya marila L.),
Reiherente (Aythya fuligula L.),
Tafelente (Aythya ferina L.),
Schellente (Bucephala clangula L.),
Brandente (Tadorna tadorna L.) [wird auch Brandgans genannt],
Eisente (Clangula hyemalis L.),
Samtente (Melanitta fusca L.),
Trauerente (Melanitta nigra L.),
Eiderente (Somateria mollissima L.),
Mittelsäger (Mergus serrator L.),
Gänsesäger (Mergus merganser L.),
Zwergsäger (Mergus albellus L.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),
Bläßhuhn (Fulica atra L.),
Mantelmöwe (Larus marinus L.),
Heringsmöwe (Larus fuscus L.),
Silbermöwe (Larus argentatus PONTOPPIDAN),
Sturmmöwe (Larus canus L.),
Lachmöwe (Larus ridibundus L.) [heißt inzwischen Chroicocephalus ridibundus],
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus TEMMINCK),
Zwergmöwe (Larus minutus PALLAS) [heißt inzwischen Hydrocoloeus minutus],
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.),
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
Graureiher (Ardea cinerea L.),
Kolkrabe (Corvus corax L.).


Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1)

Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Fasan (Phasianus colchicus L.),
Ringeltaube (Columba palumbus L.),
Graugans (Anser anser L.),
Stockente (Anas platyrhynchos L.),
Pfeifente (Anas penelope L.) [heißt inzwischen Mareca penelope],
Krickente (Anas crecca L.),
Spießente (Anas acuta L.),
Tafelente (Aythya ferina L.),
Blässhuhn (Fulica atra L.).


Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2)

Blässgans (Anser albifrons SCOPOLI),
Reiherente (Aythya fuligula L.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.).


Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1)

Fischadler (Pandion haliaeetus L.),
Wespenbussard (Pernis apivorus L.),
Schwarzmilan (Milvus migrans BODDAERT),
Rotmilan (Milvus milvus L.),
Seeadler (Haliaeetus albicilla L.),
Rohrweihe (Circus aeruginosus L.),
Kornweihe (Circus cyaneus L.),
Wiesenweihe (Circus pygargus L.),
Sperber (Accipiter nisus L.),
Habicht (Accipiter gentilis L.),
Mäusebussard (Buteo buteo L.),
Rauhfußbussard (Buteo lagopus BRUENNICH),
Steinadler (Aquila chrysaetos L.),
Turmfalke (Falco tinnunculus L.),
Rotfußfalke (Falco vespertinus L.),
Merlin (Falco columbarius L.),
Baumfalke (Falco subbuteo L.),
Wanderfalke (Falco peregrinus TUNSTALL).